Die Satzung des Bund Naturschutz

 

A. Landesverband § 1 Name, Sitz, Gliederung

(1) Der Bund Naturschutz in Bayern e.V. (BN) hat seinen Sitz in München.
(2) Er gliedert sich in Kreis- und Ortsgruppen und eine Jugendorganisation (JBN).
(3) Er ist zugleich der Landesverband Bayern des Bundes für Umwelt- und Naturschutz Deutschland e.V. und führt deshalb seinen Namen mit diesem Zusatz.

§ 2 Verbandszweck

Der BN verfolgt das Ziel, die natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen vor weiterer Zerstörung zu bewahren und wiederherzustellen.
In diesem Sinn setzt er sich im gesellschaftlichen und politischen Raum für einen umfassenden und nachhaltigen Natur- und Umweltschutz ein, indem er insbesondere

  • durch Bildungs- und Forschungsarbeit das Verständnis ökologischer Probleme und Zusammenhänge fördert, die in Politik, Verwaltung und im Umweltbereich Verantwortlichen und die Öffentlichkeit auf Missstände im Umweltbereich hinweist und umweltpolitische Forderungen erhebt,
  • sich als gesetzlich anerkannter Naturschutzverband an Planungsverfahren beteiligt und auf den Vollzug der einschlägigen Gesetze dringt,
  • Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege von Natur und Landschaft und zum Artenschutz durchführt und Mittel zum Schadensausgleich von Wildschäden für besonders geschädigte Eigentümer – ohne einen Anspruch Dritter zu begründen – bereitstellt,
  • alle Maßnahmen unterstützt und fördert, die zu einer schonenden und nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen führen,
  • durch Kinder- und Jugendarbeit den Kontakt zur Natur und das Entstehen einer gefühlsmäßigen Bindung zu Pflanzen, Tieren und Landschaft und Verständnis für ökologische Zusammenhänge fördert,
  • die Verbraucher wirtschaftlich unabhängig über die umwelt- und gesundheitsrelevanten Auswirkungen von Produkten, Dienstleistungen und Verhaltensweisen aufklärt und berät sowie entsprechende Institutionen fördert.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der BN dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt eigenwirtschaftliche Zwecke nur zur Erfüllung des Verbandszweckes.
(2) Mittel des BN werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Unabhängigkeit

(1) Der BN ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Mitglieder einer gesetzgebenden Körperschaft, Bürgermeister und Landräte können keines der in § 8 Abs. 1,2 und § 9 Abs. 5 genannten Ämter bekleiden. Während der Kandidatur für das politische Amt ruht die Verbandsfunktion für die Dauer der dem Wahltermin vorausgehenden sechs Monate.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand der für den Wohnsitz zuständigen Kreisgruppe. Spätestens sechs Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrags bei der Kreisgruppe wird die Mitgliedschaft wirksam, wenn vorher nicht widersprochen wurde.
Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann binnen eines Monats Beschwerde zum Landesvorstand eingelegt werden. Gegen die Entscheidung des Landesvorstands kann vom Antragsteller und vom Kreisvorstand binnen eines Monats das Schiedsgericht (§ 15) angerufen werden.
(3) Über den Aufnahmeantrag einer juristischen Person entscheidet der Landesvorstand im Einvernehmen mit dem zuständigen Kreisgruppenvorstand.
(4) Besteht kein Kreisgruppenvorstand, entscheidet der Landesvorstand über Aufnahmeanträge.
(5) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und wird durch die Delegiertenversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung festgelegt.
(6) Der Jahresbeitrag ist grundsätzlich bis zum 10. Januar des laufenden Kalenderjahres fällig. Für Mitglieder, die in der zweiten Jahreshälfte ihren Beitritt erklären, wird der Jahresbeitrag ab dem darauffolgenden Jahr jeweils zum 10. Juli des laufenden Kalenderjahres fällig. Bei Eintritt während des laufenden Kalenderjahres ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
Wird der Jahresbeitrag nicht innerhalb eines halben Jahres nach Fälligkeit bezahlt, ruhen die Mitgliedsrechte. Ist ein Mitglied zwei Jahre im Beitragsrückstand, erlischt die Mitgliedschaft.
(6a) Die Familienmitgliedschaft umfasst auch Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Danach werden diese automatisch Einzelmitglied mit einem ermäßigten Beitrag bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.
(7) Ein Mitglied kann jederzeit schriftlich seinen Austritt erklären. Die Beitragsschuld für das laufende Jahr wird dadurch nicht berührt.
(8) Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält, kann vom Verein ausgeschlossen werden. Dem/der Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Landesvorstand entscheidet nach Anhörung der zuständigen und/oder betroffenen Kreisgruppe und des Landesbeirates. Einzelheiten werden in den Regelungen für die Verbandsarbeit festgelegt. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben.
Gegen die Entscheidung des Landesvorstandes können Kreisvorstand und Betroffene/r binnen eines Monats das Schiedsgericht anrufen. Das Schiedsgericht entscheidet unbeschadet gesetzlicher Vorschriften endgültig.
Wird das Ausschlussverfahren eingeleitet, kann der Landesvorstand aus wichtigen Gründen anordnen, dass die Verbandsfunktionen und Mitgliedsrechte bis zur endgültigen Entscheidung ruhen.

§ 6 Organe

(1) Organe des BN sind:
1. die Delegiertenversammlung
2. der Landesvorstand
3. der Beirat.

(2) Die Organe geben sich eine Geschäftsordnung.

§ 7 Delegiertenversammlung

(1) Der Delegiertenversammlung gehören an:
1. die Mitglieder des Landesvorstands
2. die Mitglieder des Beirats
3. die Delegierten der Kreisgruppen.

Diese setzen sich zusammen aus:
a) dem/der ersten Vorsitzenden der Kreisgruppe oder Stellvertreter/in
b) einem/einer gewählten Delegierten je Kreisgruppe, sowie
c) je zweitausend Mitglieder nach dem Stand vom 1. Januar des laufenden Jahres einem/einer weiteren gewählten Delegierten.
Im Falle der Verhinderung werden diese durch die von der Kreisgruppe gewählten Ersatzdelegierten vertreten.

4. die Mitglieder der Landesjugendleitung
5. zehn von der Jugendvertreterversammlung gewählte Delegierte oder deren Stellvertreter/innen. (2) Die Delegiertenversammlung vertritt die Mitglieder. Sie ist insbesondere zuständig für

  • die Wahl der Mitglieder des Landesvorstands und deren Entlastung, die Wahl des Beirats, des Schiedsgerichts, der zwei Revisoren/innen des Landesverbands und der Delegierten für die Delegiertenversammlung des BUND,
  • die Verabschiedung des Haushaltsplanes, der Jahresabrechnung und der Beitragssatzung,
  • die Festlegung der Grundlinien der Verbandspolitik und die Entscheidung in Einzelfragen von überregionaler oder sonst grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie diese an sich zieht,
  • die Wahl der/des Ehrenvorsitzende/n.
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern, und die Verleihung eines Naturschutzpreises,
  • die Bestätigung der Richtlinien der Kreis- und Ortsgruppen des BN,
  • die Änderung der Satzung,
  • die Auflösung des Vereins.

(3) Die ordentliche Delegiertenversammlung findet jährlich einmal statt.
Auf ihr hat der Landesvorstand einen Bericht über die zurückliegende und eine Vorschau auf die kommende Arbeit zu geben.
Die Versammlung wird vom Landesvorstand mit einer Frist von einem Monat einberufen. Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung in der Verbandszeitschrift oder durch gesonderte Benachrichtigung.
(4) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn dies zwei Drittel der Mitglieder des Vorstands oder des Beirats oder ein Viertel der Delegierten schriftlich verlangen.
(5) Die Sitzungen der Delegiertenversammlung sind für alle Mitglieder des BN offen. Gäste können zugelassen werden.
(6) Die Delegiertenversammlung wählt ein Tagungspräsidium.
(7) Von der Delegiertenversammlung wird eine für die Untergliederungen verbindliche Satzung beschlossen. Sie ist Teil der Satzung des Landesverbandes (Teil B).
Der Landesvorstand erlässt mit Zustimmung der Delegiertenversammlung Richtlinien für die Arbeit in den Kreisgruppen.

§ 8 Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand besteht aus:
1. dem/der Ehrenvorsitzenden. Der Bund Naturschutz kann zur gleichen Zeit höchstens eine/n Ehrenvorsitzenden haben. Dieser hat Sitz und Stimme im Landesvorstand.
2. dem/der 1. Vorsitzenden
3. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
4. dem/der Schatzmeister/in
5. vier Beisitzern/innen
6. einem Mitglied der Landesjugendleitung, das von der JBN nach deren Richtlinien für eine Wahlperiode hierfür bestimmt wird.
(2) Außerdem gehören dem Landesvorstand als nichtstimmberechtigte Mitglieder an:
1. der/die Landesgeschäftsführer/in
2. der/die Landesbeauftragte.
Sie scheiden mit Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aus dem Vorstand aus.
(3) Der Landesvorstand leitet den Verband, nimmt die laufenden umweltpolitischen Aufgaben wahr und vollzieht die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Beirats.
In Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und vor Eingehung erheblicher Verpflichtungen hat er einen Beschluss des Beirats herbeizuführen, es sei denn, dass die Erledigung des Geschäfts unaufschiebbar und die Einberufung des Beirats nicht mehr rechtzeitig möglich ist. In diesem Fall ist der Beirat unverzüglich zu unterrichten.
(4) Der Verband wird vom/von der
1. Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden je allein vertreten.
(5) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Beirat zur Lösung bestimmter Aufgaben und zur Beratung der Organe Arbeitskreise bilden; ihre Auflösung erfolgt durch den Vorstand nach schriftlicher Äußerung des Arbeitskreises und im Einvernehmen mit dem Beirat.
Die Arbeitskreise arbeiten dem Landesvorstand zu. Sie vertreten den Landesverband in den entsprechenden Facharbeitskreisen des BUND.
Die Arbeitskreissprecher vertreten den Arbeitskreis in Abstimmung mit dem Landesvorstand auch nach Außen, bei Aussagen von grundlegender Bedeutung in Abstimmung mit dem Beirat.
(6) Der Landesvorstand wird vom/ von der
1. Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 2 Wochen ab Versand der Einladung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf 3 Tage abgekürzt und auf schriftliche Ladung verzichtet werden.

§ 9 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus 36 Mitgliedern, die über für die Verbandsarbeit wichtige besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Mitglieder des Beirats können nicht gleichzeitig Mitglieder des Landesvorstandes sein.
Mit der Wahl in den Landesvorstand scheidet ein Beiratsmitglied aus dem Beirat aus.
(2) 18 Beiratsmitglieder werden von den Kreisgruppenvorständen gemäß § 10
Abs. 3 aus den 18 Planungsregionen aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder vorgeschlagen. Deren Wahl erfolgt durch die Delegierten der Kreisgruppen in den einzelnen Regionen; mindestens 6 Wochen vor der jeweiligen Wahl der übrigen Beiratsmitglieder durch die Delegiertenversammlung. Ein weiteres Beiratsmitglied wird durch die Delegierten der Kreisgruppe München aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder, entsprechend dem obigen Satz 2 dieses Absatzes gewählt.
3 Beiratsmitglieder werden von der Jugendorganisation nach deren Richtlinien für die Dauer einer Wahlperiode entsandt. Für die weiteren 14 zu wählenden Beiratsmitglieder können von allen Mitgliedern in den Verbandsebenen/Organen Vorschläge schriftlich bis 4 Wochen vor der Delegiertenversammlung eingereicht werden. Diese Beiratsmitglieder werden durch die Delegiertenversammlung gewählt.
Unberührt hiervon bleibt das Recht, aus der Mitte der Delegiertenversammlung weitere Vorschläge zu machen.
Eine Vertretung im Beirat ist nicht möglich.
(3) Der Beirat hat folgende Aufgaben:

  • den Landesvorstand zu beraten und über die ihm von diesem gem. § 8 Abs. 3 vorzulegenden Angelegenheiten zu entscheiden,
  • über wichtige Aktionen und Programme des Vereins zu beschließen,
  • die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung zu überwachen.

(4) Der Beirat kann vom Landesvorstand jederzeit Auskunft über die laufenden Verbandsgeschäfte und bevorstehenden Entscheidungen und Aktionen verlangen.
(5) Der Beirat wählt eine/n Sprecher/in und dessen/deren Stellvertreter/in.
(6) Der Beirat wird vom/von der Sprecher/in im Einvernehmen mit dem Landesvorstand mit einer Frist von mindestens 2 Wochen ab Versand der Einladung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf 3 Tage abgekürzt werden. Der Beirat ist einzuberufen, wenn dies die Hälfte seiner Mitglieder oder die Mehrheit des Landesvorstandes schriftlich beantragen.
(7) Zu den Sitzungen des Beirats sind die Mitglieder des Landesvorstandes und die Ehrenmitglieder einzuladen. Sie haben beratende Stimme.

§ 10 Kreisgruppen

(1) Kreisgruppen des BN sollen in allen kreisfreien Städten und Landkreisen Bayerns gegründet werden. Über die Gründung von Kreisgruppen beschließt der Landesvorstand.
Über die Änderung und Auflösung von Kreisgruppen beschließt der Landesvorstand im Einvernehmen mit dem Beirat nach Anhörung der betroffenen Kreisgruppe.
(2) Die Kreisgruppen nehmen die satzungsgemäßen Anliegen des BN im Kreisgebiet wahr. Bei Angelegenheiten überörtlicher Bedeutung haben sie das Einvernehmen des Landesvorstandes einzuholen. Wird dieses verweigert, entscheidet auf Antrag der Kreisgruppe der Beirat.
(3) Die Kreisgruppe besteht aus den Mitgliedern, die im Kreisgebiet einen Wohnsitz haben. Über Ausnahmen entscheidet der Landesvorstand. Jedes Mitglied kann nur einer Kreisgruppe angehören.
Die Mitglieder der Kreisgruppe wählen einen Vorstand.
Dieser besteht aus:
1. dem/der 1. Vorsitzenden
2. bei Kreisgruppen mit mehr als 3.000 Mitgliedern zwei stellvertretenden Vorsitzenden, bei den übrigen Kreisgruppen einem/einer oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden nach Beschluss der Mitgliederversammlung
3. einem/einer Schatzmeister/in
4. einem/einer Schriftführer/in
5 .den Delegierten gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 3 und der entsprechenden Zahl von Ersatzdelegierten
6. zwei Beisitzer/innen, die zusätzlich gewählt werden können; je 1000 Mitglieder nach dem Stand vom 1. Januar des laufenden Jahres können weitere Beisitzer gewählt werden.
Dem Vorstand der Kreisgruppe gehört auch ein Mitglied der Kreisjugendleitung an, das von der JBN nach deren Richtlinien für eine Wahlperiode hierfür bestimmt wird.
Weiter gehört dem Vorstand ein/e Vertreter/in der Kindergruppen im Kreisgebiet an, der/die von den Leitern der Kindergruppen zu wählen ist. Entsprechend der Zahl der insgesamt in einer Kreisgruppe gewählten Delegierten sind Ersatzdelegierte zu wählen.
Die Mitglieder wählen außerdem auf die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in, der/die nicht dem Vorstand angehört.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kreisgruppe. Nach außen wird die Kreisgruppe durch den/die 1. Vorsitzende/n und dessen/deren Stellvertreter/in je allein vertreten.
(5) Der/die 1. Vorsitzende beruft mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung ein, in der er/sie einen Tätigkeitsbericht erstattet. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Grundlinien der Arbeit der Kreisgruppe.
Erforderlichenfalls sind weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen.
(6) Die sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der vorgesehenen Mittel ist von zwei Revisoren/innen, die von der Delegiertenversammlung gewählt werden, zu überprüfen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe können sie vom Kreisgruppenvorstand die erforderlichen Auskünfte verlangen. Die Kreisgruppenrevisoren erstatten dem Landesvorstand einen Bericht.
(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen vom/von der 1. Vorsitzenden der Kreisgruppe oder im Verhinderungsfall vom/von der Landesgeschäfts-führer/in einzuberufen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder, 5% der Mitglieder oder mindestens 100 Mitglieder es schriftlich verlangen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch dann vom/von der Landesgeschäftsführer/in einberufen werden, wenn kein Kreisgruppenvorstand besteht.
(8) Eine Neuwahl des Vorstands oder seiner Mitglieder findet vor Ablauf der Wahlperiode (§ 14 Abs. 2) statt, wenn in einer Mitgliederversammlung dem Vorstand oder einem seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von 2/3 Stimmen der anwesenden Mitglieder das Misstrauen ausgesprochen ist.
Tritt der gesamte Vorstand zurück oder erweist sich seine Wahl als ungültig, wird ein neuer Vorstand für die gesamte Amtsdauer gewählt. Zu diesem Zweck ist vom/von der Landesgeschäftsführer/in eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist innerhalb von 4 Monaten einzuberufen.
(9) Von der Delegiertenversammlung wird eine für die Untergliederungen verbindliche Satzung beschlossen. Sie ist Teil der Satzung des Landesverbandes (Teil B).
Der Landesverband erlässt mit Zustimmung der Delegiertenversammlung Richtlinien für die Arbeit in den Kreisgruppen.

§ 11 Ortsgruppen

(1) Über die Gründung von Ortsgruppen beschließt der Kreisgruppenvorstand.
Über die Änderung und Auflösung von Ortsgruppen entscheidet der Kreisgruppenvorstand im Einvernehmen mit dem Landesvorstand nach Anhörung der Ortsgruppe.
(2) Die Ortsgruppe besteht aus den Mitgliedern, die im Gebiet der Ortsgruppe einen Wohnsitz haben. Über Ausnahmen entscheidet der Kreisgruppenvorstand. Jedes Mitglied kann nur einer Ortsgruppe angehören.
Die Mitglieder einer Ortsgruppe wählen einen Vorstand, der aus
1. dem/der 1. Vorsitzenden
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
3. einem/einer Kassenwart/in besteht.
Zusätzlich können ein/e Schriftführer/in und Beisitzer, über deren Anzahl die Mitgliederversammlung entscheidet, gewählt sowie ein/e Vertreter/in der Kindergruppen gewählt bzw. hinzugenommen werden.
Dem Vorstand der Ortsgruppen gehört auch ein Mitglied der Ortsjugendleitung an, das von der JBN nach deren Richtlinien für eine Wahlperiode hierfür bestimmt wird.
(3) Die Ortsgruppen tragen dazu bei, dass die Ziele des BN in ihrem örtlichen Bereich verwirklicht werden. Sie handeln im Einvernehmen mit dem Kreisgruppenvorstand.
Die Ortsgruppen unterstützen die Gründung und Betreuung von Kinder- und Jugendgruppen nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten.
(4) Zu den Vorstandssitzungen und zu den Mitgliederversammlungen mit Neu- oder Nachwahlen ist der Kreisgruppenvorstand rechtzeitig einzuladen. Ansonsten können diese Wahlen für ungültig erklärt werden. Die Vorsitzenden der Ortsgruppen nehmen an den Sitzungen des Kreisgruppenvorstandes mit beratender Stimme teil, wenn Angelegenheiten ihrer Ortsgruppe betroffen sind.
(5) Bei Stellungnahmen zu behördlichen Planungs- und Genehmigungsverfahren, die ausschließlich das Gebiet der Ortsgruppen betreffen, bedarf der/die Kreisgruppenvorsitzende des Einvernehmens des/der Ortsvorsitzenden. Der/die Kreisgruppenvorsitzende kann diese Aufgabe an den Ortsgruppenvorstand delegieren. Bei Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit Planungs- und Genehmigungsverfahren entscheidet der Kreisgruppenvorstand. Gegen diese Entscheidung kann der Vorstand der Ortsgruppe die Entscheidung des Landesvorstandes anrufen.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte der Ortsgruppe.
Der/die 1. Vorsitzende beruft mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung ein, in der er/sie einen Tätigkeitsbericht erstattet.
(7) Soweit der Vorstand gem. § 11 Abs. 2 nicht zustande kommt, kann der Kreisgruppenvorstand übergangsweise für
einen Zeitraum von zwei Jahren eine/n Sprecher/in und eine/n Kassenwart/in in Abstimmung mit den Mitgliedern der Ortsgruppe bestellen. Der/die Sprecher/in führt im Auftrag des Kreisgruppenvorstandes die Geschäfte der Ortsgruppe und vertritt die Ziele des BN im örtlichen Bereich.
(8) Im übrigen gelten § 10 Abs. 7 und 8 entsprechend, wobei anstelle des/der Landesgeschäftsführers/in der/die Kreisgruppenvorsitzende tritt.

§ 12 Jugendorganisation

(1) Die Jugendorganisation Bund Naturschutz (JBN) ist der Kinder- und Jugendverband des BN und wird im Rahmen der Satzung und des Grundsatzprogramms des BN eigenverantwortlich und selbständig tätig.
(2) Mitglieder der JBN sind die Mitglieder des BN, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Höchstalter von 27 Jahren kann nur im Ausnahmefall überschritten werden.
(3) Die Kindergruppenarbeit steht in der gemeinsamen Verantwortung des gesamten Verbands. Die Kindergruppen gehören der JBN an.
(4) Näheres regeln die Richtlinien der Jugendorganisation.

§ 13 Allgemeine Bestimmungen

(1) Jede Tätigkeit im BN, ausgenommen die der Angestellten, ist ehrenamtlich. Ehrenamtliche Mitglieder können ihre tatsächlichen Aufwendungen abrechnen; die Reisekostenrichtlinien des BN sind dabei zu beachten. Ehrenamtlich tätige Mitglieder des Landesvorstandes können für ihre Tätigkeit eine pauschalierte Aufwandsentschädigung erhalten, die den üblicherweise anfallenden Auslagen angemessen ist und deren Höhe der Landesvorstand festsetzt; sie ist im laufenden Haushaltsplan gesondert auszuweisen. Der/Die 1. Vorsitzende kann eine seiner Tätigkeit angemessene Vergütung erhalten, deren Höhe der Landesvorstand für eine Wahlperiode vorschlägt und die der Zustimmung der Delegiertenversammlung bedarf; sie ist im Haushaltsplan gesondert auszuweisen.
(2) Die Einstellung und Entlassung des(r) Landesgeschäftsführers/in und des/der Landesbeauftragten sowie deren Stellvertreter/innen bedarf der Zustimmung des Beirates.
(3) Angestellte des BN können nicht Mitglieder des Landesvorstandes, des Beirates oder eines Kreisvorstandes sein, in dessen Bereich sie im Rahmen eines Arbeitsvertrages tätig sind. § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Soweit jemand in einer Angelegenheit persönlich beteiligt ist, ruhen seine satzungsgemäßen Befugnisse; er ist von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
(5) Organe des BN sind beschlussfähig, wenn auf ordnungsgemäße Ladung hin die Hälfte der ehrenamtlichen Mitglieder anwesend ist.
Kreis- und Ortsgruppen sind beschlussfähig, wenn unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen ab Bekanntmachung in der örtlichen Tagespresse oder durch Vereinsmitteilung geladen worden ist.
(6) Über die in den Organen, den Kreis- und Ortsgruppen gefassten Beschlüsse und die diesen zugrunde liegenden Anträge sind Niederschriften zu fertigen und die Antragsteller zu benachrichtigen.
Die Niederschriften sind von dem/der Protokollführer/in und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben. Das Protokoll über die Delegiertenversammlung ist von dem/der Protokollführer/in und dem/der 1. Vorsitzenden (oder Landesgeschäftsführer/in) zu unterzeichnen.
(7) Die Aufnahme von Nebentätigkeiten durch Angestellte des BN bedarf der Zustimmung des Landesvorstandes oder des/der Landesgeschäftsführers/in.
(8) Scheidet ein Mitglied des Landesvorstandes oder eines Kreis- oder Ortsgruppenvorstandes während der Amtsperiode aus, erfolgt eine Nachwahl für die restliche Amtsdauer bei der nächsten Delegierten- oder Mitgliederversammlung.
(9) Kein Mitglied kann in dem selben Vereinsgremium mehrere Funktionen ausüben. Diese Regelung steht der Wahl von Vorstandsmitgliedern nach § 10 Abs. 3 Nr.1 bis 4 und 6 zu Delegierten für die Landesdelegiertenversammlung nicht entgegen.

§ 14 Wahlen und Abstimmungen

(1) Wahlen erfolgen geheim und in Einzelabstimmung, es sei denn, dass offene Wahl oder Sammelabstimmung beschlossen wird.
Der/die 1. Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der/die Schatzmeister/in des Landesvorstandes, der/die 1. Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende der Kreis- und Ortsgruppen sind in Einzelabstimmung zu wählen. Soweit Einzelabstimmung stattfindet, bedarf der/die Bewerber/in zu seiner/ihrer Wahl mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen.
Erreicht keiner der Bewerber im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen, erfolgt eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang.
(2) Wahlberechtigt ist, wer mindestens 14 Jahre, wählbar, wer mindestens 18 Jahre alt und Mitglied ist. Die Wahlperiode beträgt jeweils vier Jahre.
Der jeweilige gewählte Vorstand bleibt kommissarisch solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist, allerdings nicht länger als ¼ Jahr nach Ablauf der Wahlperiode.
Der Landesvorstand bleibt solange im Amt, bis rechtsgültig ein neuer Landesvorstand gewählt ist.
Revisoren und Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Die Wahlperiode der Delegierten für den BUND richtet sich nach dessen Satzung.
Zur Durchführung der Wahl ist aus der Mitte der Anwesenden ein aus drei Mitgliedern bestehender Wahlausschuss zu wählen. Dieser bestimmt eine/n Vorsitzende/n, der/die die Wahl leitet. Die Wahl des Wahlausschusses findet in offener Wahl und in Sammelabstimmung statt, es sei denn, dass mehrheitlich geheime Wahl oder Einzelabstimmung beschlossen wird.
Der Wahlausschuss fertigt über das Wahlergebnis eine Niederschrift an.
(3) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass geheime Abstimmung beschlossen wird. Beschlüsse werden vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Liegen zu einem Beschlussgegenstand mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden zuerst abzustimmen; im Zweifelsfall entscheidet die Versammlung ohne Aussprache über die Reihenfolge der Abstimmung.
Soweit Sammelabstimmung stattfindet, wird mit relativer Mehrheit entschieden.
Über Beratungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann im Wege eines Dringlichkeitsantrages abgestimmt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Delegierten die Dringlichkeit bejahen.
(4) Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig. Wählen können nur anwesende Mitglieder. Jedes Mitglied hat nur 1 Stimme.
(5) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten. Anträge auf Satzungsänderung werden vor allen anderen Anträgen zur Delegiertenversammlung behandelt. Anträge zur Satzungsänderung müssen mindestens vier Wochen vor der Delegierten-versammlung eingegangen sein. Später eingehende Anträge werden auf der nächsten Delegiertenversammlung behandelt.

§ 15 Schiedsgericht

(1) Über Streitigkeiten zwischen Mitgliedern anlässlich ihrer Tätigkeit im BN oder zwischen Mitgliedern und Untergliederungen des BN (Ortsgruppe, Kreisgruppe) führt die übergeordnete Organisationsebene (Kreisgruppe, Landesverband) ein Schlichtungsgespräch mit den Beteiligten. Lässt sich der Streit nicht beilegen, entscheidet auf Antrag eines/einer der Beteiligten und nach Anhörung des/der Schlichters/in das Schiedsgericht anstelle ordentlicher Gerichte.
Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem BN als Landesverband oder zwischen Organen des BN kann das Schiedsgericht direkt von einem/einer der Beteiligten zur Entscheidung angerufen werden.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei Beisitzern/innen. Für jedes Mitglied des Schiedsgerichts ist ein/e Stellvertreter/in zu wählen. Der/die Vorsitzende und sein/e ihr/e Stellvertreter/in müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Mitglieder des Landesvorstandes können nicht Mitglieder des Schiedsgerichts sein.
(3) Für das Verfahren und die Entscheidung des Schiedsgerichts gelten die allgemeinen Grundsätze der Schiedsgerichtsbarkeit. Im übrigen bestimmt das Schiedsgericht das Verfahren im Interesse einer raschen Streitschlichtung nach seinem Ermessen.

§ 16 Haushalts- und Rechnungswesen

(1) Der Landesvorstand erstellt für das abgelaufene Jahr eine Jahresabrechnung. Die Jahresabrechnung ist dem Beirat – zumindest in einer vorläufigen Fassung – zur Kenntnis und in der endgültigen Fassung der Delegiertenversammlung zur Genehmigung und Entlastung des Landesvorstandes vorzulegen. Der Landesvorstand erstellt für das neue Haushaltsjahr einen Haushaltsplan, der dem Beirat und der Delegiertenversammlung zur Beschlussfassung vorzulagen ist. Die Überschreitung von Haushaltsansätzen um mehr als 20% oder mehr als 7.500,- EUR bedarf der Zustimmung des Beirats.
(2) Die sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel ist von zwei Revisoren zu überwachen. Sie prüfen auch den Jahresabschluss. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben können sie vom Landesvorstand die erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie erstatten der Delegiertenversammlung einen Bericht.
Zusätzlich kann der Landesvorstand ein externes Wirtschaftsprüfungsinstitut mit der Prüfung des Gesamtverbandes beauftragen.

§ 17 Auflösung

(1) Über die Auflösung des BN beschließt die Delegiertenversammlung mit Dreiviertelmehrheit ihrer erschienenen Mitglieder in geheimer Abstimmung. Der Auflösungsbeschluss bedarf der schriftlichen Genehmigung von mindestens 50 vom Hundert aller Mitglieder des BN.
(2) Bei der Auflösung des Bundes Naturschutz in Bayern e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen und alle Grundstücke des BN an eine andere zu diesem Zeitpunkt existierende gemeinnützige Naturschutzorganisation. Die betreffende Organisation wird von der Versammlung, die die Auflösung beschließt, bestimmt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 18 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 19. Februar 2004 in Kraft; die bisherige Satzung tritt mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.
(2) Soweit diese Satzung gegenüber der bisher gültigen Fassung unterschiedliche Bestimmungen über die Zusammensetzung der Vereinsorgane oder die Unvereinbarkeit von Ämtern trifft, gelten die neuen Vorschriften erst mit Beendigung der laufenden Amtsperiode.